Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fahrschule Weitzel GbR
(Stand: 01.11.2024)
Ziffer 1
Bestandteil der Ausbildung
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Unterricht. Die Ausbildung erfolgt aufgrund eines Ausbildungsvertrages. Dieser Vertrag ist 1 Jahr gültig.
Rechtliche Grundlagen der Ausbildung
Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.
Beendigung der Ausbildung
Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf von 12 Monaten nach Abschluss des Ausbildungsvertrages. Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach § 32 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung hinzuweisen. *1 Wir nehmen uns jedoch das Recht heraus nach Ablauf von 6 Monaten die Preise entsprechend anzupassen. Nach Ablauf von 12 Monaten verlängern wir den Vertrag gerne, berechnen aber einen erneuten Grundbetrag, anteilig in Höhe von 190,- Euro + 65,- Euro für Lehrmaterial.
Unsere Preislisten stehen auch auf unserer Homepage bereit. www.fahrschule-weitzel.de.
Eignungsmängel des Fahrschülers
Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.
Ziffer 2
Entgelte & Preisaushang
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekanntgegebenen zu entsprechen. Wir stellen unsere Preislisten auch auf unserer Homepage bereit. www.fahrschule-weitzel.de.
Ziffer 3
Grundbetrag und Leistungen a)
Mit dem Grundbetrag werden abgegolten: Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung.
Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt einen Teilgrundbetrag in Höhe von 100,- € zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse; die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist nicht zulässig.
Entgelt für Fahrstunden und Leistungen b)
Mit dem Entgelt für die Fahrstunden von 45 Minuten Dauer werden abgegolten: Die Kosten des Ausbildungsfahrzeuges, einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichtes.
Absagen der Fahrstunde / Benachrichtigungsfrist
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist der jeweilige Fahrlehrer unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Die Planung der Fahrstunden erfolgt in der Regel in Doppelstunden, d.h. 2×45 Minuten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sein nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden. *2
Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen c)
Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten: Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt und der notwendigen verwaltenden Tätigkeiten, wie zum Beispiel Ausfertigung der notwendigen Formulare für die Prüforganisation, sowie Planung und Durchführung der Termine.
Ziffer 4
Zahlungsbedingungen
Soweit nicht anders vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunden und für die Prüfungen bei Terminabsprache fällig. Die Leistungen sind also vor Leistungserhalt zu zahlen! Wir sind digitalisiert und die anfallenden Kosten werden rechtzeitig in der App fahrenlernenMax zur Verfügung gestellt. *3
Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderung
Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.
Entgeldentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung
Das Entgelt für eine eventuell erforderliche weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3a Abs. 2) ist vor Beginn derselben zu entrichten. Bei Nichtbestehen der Theorieprüfung wird empfohlen, nochmals am Unterricht teilzunehmen. Zwingen können wir allerdings keinen Schüler. Der Betrag für die weitere Ausbildung wird trotzdem fällig, da wir auf jeden Fall Plätze frei halten müssen, weitere Planung anfällt und die weitere Vorbereitung auf die Prüfung von uns betreut wird.
Ziffer 5
Kündigung des Vertrags
Die Kündigung des Ausbildungsvertrages kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund erfolgen.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler
a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 8 Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht. Die Fahrschule ist von diesem Grund schriftlich in Kenntnis zu setzen.
b) den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat,
c) wiederholt oder grob gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.
Textform der Kündigung
Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.
Ziffer 6
Entgelte bei Vertragskündigung
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung bzw. Anmeldung zur Prüfung beim TÜV. Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziffer 5), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:
a) 1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsschluss mit der Fahrschule aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt.
b) 2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Beginn der theoretischen Ausbildung, aber vor der Absolvierung eines Drittels der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
c) 3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung eines Drittels, aber vor dem Abschluss von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
d) 4/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt aber vor deren Abschluss.
e) der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach dem Abschluss der theoretischen Ausbildung erfolgt. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist.
Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten. Für Rückerstattungen jeglicher Art wird eine Überweisungspauschale von 5,- € erhoben.
Ziffer 7
Einhaltung vereinbarter Termine
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertretet oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.
Wartezeit bei Verspätung
Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziffer 3)
Ausfallentschädigung
Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle drei Viertel des Fahrstundenentgeltes. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden. *2
Ziffer 8
Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:
a) Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht;
b) Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.
c) Wenn durch ungeeignete Kleidung (z.B. nicht vorhandene Motorradausstattung, falsches Schuhwerk bei Autofahrstunden) oder durch nicht vorhandene Körperhygiene (Geruchsbelästigung) keine Ausbildung möglich ist.
Ausfallentschädigung
Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung drei Viertel des Fahrstundenentgelts zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
Ziffer 9
Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des Anschauungsmaterials verpflichtet. Mit den Einrichtungsgegenständen des Fahrschulraumes hat er pfleglich umzugehen.
Ziffer 10
Bedienung und Inbetriebnahme von Lerhfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgung und Schadenersatzpflicht zur Folge haben.
Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung
Geht bei der Kraftradausbildung oder – Prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich an geeigneter Stelle anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
Ziffer 11
Abschluss der Ausbildung
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§29FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§6 FahrschAusbO).
Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung verpflichtet.
Ziffer 12
Gerichtsstand
Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Gerichtsstand der Sitz der Fahrschule.
Ziffer 13
Hinweis
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in diesem Text auf die gleichzeitige Verwendung männlicher, weiblicher und diverser Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.
Anhang zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fahrschule Weitzel GbR (Stand 01.11.2024)
Zu *1) Wir garantieren euch 6 Monate Stabilität eurer Preise laut Ausbildungsvertrag. Sollte es in dieser Zeit zu Preiserhöhungen kommen, werden eure Preise angepasst. Darüber müssen wir euch Informieren. Dies erfolgt über die App fahrenlernenMax, daher ist es zwingend notwendig diese regelmäßig auf NEWS zu prüfen. Der Grundbetrag gilt für 1 Jahr. Nach einem Jahr wird ein erneuter Grundbetrag von 190,- Euro fällig. Wird die Theorieprüfung nicht bestanden, berechnen wir 100,- erneuten Grundbetrag
Zu *2) Sollten Fahrstunden abgesagt werden MUSS dies 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin erfolgen. Der SONNTAG wird in dieser Frist nicht mitgerechnet. Es sind Werktage gemeint. (Montag – Samstag). Erfolgt die Absage von Fahrstunden nicht innerhalb dieser Frist, werden die Stunden berechnet. Unsere Fahrlehrer sind per whatsapp zu erreichen. Beispiel: Geplant 90 Minuten (Gesamtpreis 110,- €) Berechnung bei Absage unter 48 Stunden 82,50 Euro!
Zu *3) Wir nutzen in unserer Fahrschule zur Vorbereitung auf die Theorieprüfung die fahrenlernenMax App. Diese App kann aber mehr als ‚nur‘ lernen. Sie stellt alle ausbildungsrelevanten Informationen zur Verfügung. Jeder Fahrschüler kann dort seine Leistungen abrufen und sehen, wie viele Theorie-, oder Praxisstunden er schon hatte. Die Fahrstundenkosten nach Terminabsprache überweisen. Am Ende der Ausbildung wird eine Gesamtrechnung als Download zur Verfügung gestellt. Barzahlungen können wir nur in Ausnahmefällen nach vorheriger Absprache annehmen.
Über aktuelle Neuigkeiten informieren wir auf unserer Homepage.
Bei Fragen helfen wir gerne weiter! -> whatsapp
Jochen Weitzel 015144971105
Alina Weitzel. 015144984703